Satzung des Vereins Wir FÜR Vechta e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Wir FÜR Vechta e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Vechta. (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Kalenderjahres.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Rat der Stadt Vechta. Insbesondere soll die Teilhabe der Bevölkerung an der Gestaltung der Vechtaer Kommunalpolitik durch Elemente der direkten Demokratie,
Erhöhung der Transparenz politischer Abläufe und Entscheidungen und
Information über Kommunalpolitikgefördert erhöht werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern. Zu unterscheiden sind dabei einfache, politische und Ehrenmitglieder. (2) Einfaches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. (3) Politische Mitglieder sind solche, die sich im Auftrag des Vereins für einen Sitz im Stadtrat von Vechta bewerben oder bereits einen Sitz im Stadtrat innehaben. Politisches Mitglied kann nur werden, wer keiner konkurrierenden politischen Partei oder Gruppierung angehört. Wer im Verlauf seiner Ratsmitgliedschaft einer konkurrierenden politischen Partei bzw. Gruppierung beitritt oder für sie ein Mandat ausübt, muss den Verein verlassen. (4) Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Zielsetzungen verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (5) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. (7) Die Mitgliedschaft (außer Ehrenmitgliedschaft) muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. (8) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (9) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Vorstand muss seine Entscheidung schriftlich begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstands (10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (11) Wer einer politischen oder weltanschaulichen Gruppierung angehört oder eine Gruppierung unterstützt, welche die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die UN-Charta der Menschenrechte ablehnt, kann grundsätzlich nicht Mitglied des Vereins sein. Für eine Mitgliedschaft scheidet ebenfalls aus, wer durch seine Äußerungen zu erkennen gibt, andere wegen ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, Herkunft, Hautfarbe oder weltanschaulichen Überzeugung zu diskriminieren oder zu verfolgen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Umlage- oder Ratsbeiträge (s. § 8, Abs. 6) ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge sind per Einzugsermächtigung zu entrichten. Der Vorstand kann auf Antrag Mitgliedern ihre Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die politische Vertretung des Vereins (Mitglieder des Rats der Stadt Vechta) .
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. (2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands, der Kassenprüfer und der politischen Vertretung entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und wählt alle zwei Jahre den Vorstand. (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (4) Zur näheren Regelung von Versammlungen kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand hat mindestens vier und höchstens fünf Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
ein Vorsitzender, ein Stellvertreter, ein Schatzmeister, ein Schriftführer sowie ein Mitglied der politischen Vertretung als Beisitzer, soweit Wir FÜR Vechta e. V. im Stadtrat vertreten ist.
Die vier Erstgenannten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Der Beisitzer wird von der politischen Vertretung entsandt.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse können auch per Rundmail ergehen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich daran beteiligen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Die Protokolle sind innerhalb von einem Monat den Mitgliedern des Vorstands vorzulegen. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht innnerhalb von zwei Monaten tagt, ist in diesem Fall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8 Politische Vertretung
(1) Um den Vereinszweck „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins ausdrücklich aufgefordert, für Wir FÜR Vechta e. V. für einen Sitz im Vechtaer Stadtrat zu kandidieren. (2) Die Mitglieder mit einem Sitz im Rat der Stadt Vechta bilden gemeinsam die Politische Vertretung des Vereins. Bei Fraktionsstärke wählen sie aus ihren Reihen den Fraktionsvorsitzenden und die Vertreter in den Ausschüssen des Stadtrats. (3) Die Mitglieder der Politischen Vertretung entsenden aus ihren Reihen einen Vertreter in den Vereinsvorstand (Beisitzer). (4) Die Mitglieder der Politischen Vertretung üben ihr Stimmrecht im Rat ohne Fraktionszwang und ohne politische Vorgaben durch den Verein oder andere Interessensgruppen aus. (5) Sie legen der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht vor. (6) Sie können einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anteil ihres monatlichen Abgeordnetenentgelts, den sog. Ratsbeitrag, als Spende an die Vereinskasse abführen, im Höchstfall 50 %.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. (3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Offene Fraktionssitzung
(1) Neben den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen finden regelmäßige Arbeitstreffen (offene Fraktionssitzungen) des Vereins statt. Die Arbeitstreffen dienen der Information über aktuelle Entwicklungen der Stadt, der politischen Willensbildung sowie der Planung des politischen Vorgehens. (2) Diese Fraktionssitzungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder offen. Über Ort und Termin werden die Vereinsmitglieder kurzfristig und formlos informiert. (3) Die Leitung übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bei Verhinderung oder auf Vorschlag bestimmen die Anwesenden einen Versammlungsleiter. (4) Beschlüsse der offenen Fraktionssitzung sind richtungsweisend, aber nicht bindend für den Vorstand oder die Politische Vertretung.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung erforderlich. (2) Anträge auf Satzungsänderung sind in jedem Fall in der mit der Einladung zu versendenden Tagesordnung aufzuführen. Sie können nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrags gestellt werden. (3) Eine Satzungsänderung wird frühestens nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. (3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12.11.06 beschlossen.